
| Freiberufler |
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Freie Berufe werden solche Tätigkeiten genannt, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Nach §18 EStG sind das: "die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen."
Was es auch immer zu beachten gilt; gehen Sie kein Risiko ein, an einer der zahlreichen Hürden zu scheitern: lassen Sie sich steuerlich beraten, um auf der sicheren Seite zu sein, und viel mehr Zeit und Energie in Ihr eigentliches Gewerbe investieren zu können. Unsere langjährige und breite Erfahrung auf diesem Gebiet kommt bereits vielen zufriedenen Freiberuflern unter unseren Mandanten zugute.
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